Einkaufs- und Lieferbedingungen

Einkaufsbedingungen StrikoWestofen GmbH

I.             Allgemeines, Geltungsbereich

1.            Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehun-gen mit unseren Geschäftspartnern und Verkäufern (nachfolgend: „Verkäufer“). Die AEB gel-ten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.            Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung bewegli-cher Sachen (im Folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jewei-ligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AEB werden wir den Verkäufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

3.            Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge-meine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbe-standteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustim-mungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der All-gemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos anneh-men.

4.            Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5.            Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedür-fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6.            Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in die-sen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II.            Auftragserteilung und Auftragsbestätigung

1.            Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Be-stellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht ge-schlossen.

2.            Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung) oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der An-nahme durch uns.

3.            Die Auftragsbestätigung muss unsere Bestellnummer, die Auftragsnummer des Verkäufers sowie verbindliche Preise und Eintrefftermine enthalten. Fehlende Rabatte und Nachlässe sind zu ergänzen.

III.          Lieferung

1.            Die von uns vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird. Liefertermine sind Eintrefftermine bei der jeweils vorgegebenen An-lieferstelle.

2.            Der Verkäufer ist verpflichtet, uns etwaige Lieferverzögerungen und die Gründe hierfür unver-züglich schriftlich mitzuteilen.

3.            Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben un-berührt.

4.            Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspä-tet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.            Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf etwaige Schadensersatz-ansprüche.

6.            Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer schriftli-chen Zustimmung.

IV.          Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

1.            Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebe-nen Ort (Lieferadresse). Ist eine Lieferadresse nicht angegeben und nichts anderes verein-bart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Gummersbach zu erfolgen. Die jeweili-ge Lieferadresse ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

2.            Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

3.            Spesen für eine Transportversicherung werden nicht übernommen. Wir sind Verbotskunde.

4.            Lieferungen haben in einer der Art der gelieferten Ware entsprechenden Verpackung zu erfol-gen. Schäden infolge unzureichender Verpackung gehen zu Lasten des Verkäufers.

5.            Verpackungen sind auf Verlangen zurück zu nehmen.

V.           Geheimhaltung, Konstruktionsschutz und Schutzrechte Dritter

1.            Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B. Vorlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Daten etc. streng vertraulich zu behandeln und kei-nem Dritten zugänglich zu machen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragli-che Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurück zu geben.

2.            Der Verkäufer haftet für Ansprüche, die sich im Falle vertragsgemäßer Verwendung der Lie-fergegenstände aus der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmel-dungen ergeben, soweit diese in Deutschland oder beim Europäischen Marken- und Patent-amt veröffentlicht sind.

VI.          Mängelhaftung

1.            Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Min-derlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedie-nungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetz-lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.            Die Lieferungen und Leistungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Nach den ge-setzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahr-übergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffen-heit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeich-nung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt-beschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

3.            Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließ-lich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minder-lieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übri-gen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

4.            Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Be-seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Er-satzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwen-dungen bzw einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Ge-fährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

5.            Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz

VII.         Preise, Rechnungen und Lieferschein

1.            Sämtliche Preise sind verbindliche Festpreise und enthalten alle Nebenkosten.

2.            Die Rechnungen müssen stets unsere Bestellnummer tragen und sind sofort nach Lieferung in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

3.            Verfrühte Lieferungen können zurückgewiesen oder kostenpflichtig extern eingelagert werden.

4.            Ein Lieferschein ist der Lieferung im geschlossenen Umschlag sichtbar außen am Packstück anzubringen. Ein Exemplar ist mit dem Frachtbrief bei Anlieferung unserer Warenannahme zur Prüfung vorzulegen.

VIII.       Zahlungsbedingungen

1.            Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Wareneingang und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, soweit nicht individuell andere Zahlungs-konditionen vereinbart wurden. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

2.            Unvollständige oder mangelhafte Leistungen berechtigen uns unbeschadet unserer weiterge-henden Ansprüche fällige Zahlungen bis zur vollständigen mangelfreien Leistungen zurück zu halten. Im Übrigen stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Der Verkäufer hat Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechts-kräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

IX.          Produkthaftung und Freistellung

Der Verkäufer stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, sofern er für den Eintritt eines Produkt-schadens verantwortlich ist, die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich ge-setzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Er trägt auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.

X.            Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.            Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist identisch mit der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse.

2.            Ist eine andere Lieferadresse als der Sitz der Gesellschaft von uns vorgegeben, so ist diese der Erfüllungsort.

3.            Gerichtsstand ist, sofern der Verkäufer Kaufmann i.S. des HGB, juristische Person des öffent-lichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz in Gummersbach. Vertragliche Beziehungen zum Verkäufern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI.          Exportkontrolle und Zoll

Der Verkäufer ist verpflichtet uns über etwaige warenbezogene Genehmigungspflichten bei (Re)-Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, und US-amerikanischen Aus-fuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr – und Zollbestimmungen des Ursprungslan-des seiner Güter aktiv zu unterrichten. Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter gibt der Ver-käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Auftragserteilung eine schriftliche Erklärung für die betreffenden Warenpositionen ab.

Kontaktieren Sie uns

Füllen Sie das Formular aus und wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Contact Us

Finden Sie Ihren direkten Ansprechpartner in der Nähe

Mit Vertretungen in 50 Ländern sind wir in der Lage, die Industrie weltweit zu erreichen.

Entdecken Sie unsere Standorte