Allgemeine Geschäftsbedingungen

StrikoWestofen

Allgemeine Lieferbedingungen der StrikoWestofen GmbH (nachstehend als "Lieferer'' bezeichnet)

Diese Lieferbedingungen finden Anwendung auf Kaufverträge, Werkverträge, Werklieferungsverträge, Dienstleistungsverträge und sonstige Verträge. Sie dienen der Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen. Diese Bedingungen des Lieferers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

I.             Angebot und Bestellung

1.1.        Die Angebote sind freibleibend.

1.2.        Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

1.3.        Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Nebenabreden und Änderungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags bedürfen der Schriftform.

II.            Preis und Zahlung

2.1.        Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2.        Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung à Konto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:

             40 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

             50 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag von 10% innerhalb 14 Tagen nach Gefahrenübergang.

2.3.        Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III.          Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1.        Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass über alle Punkte der Bestellung sowohl im Bezug auf kaufmännische als auch auf technische Einzelheiten zwischen dem Besteller und dem Lieferer Einigkeit erzielt ist, und der Besteller ihm obliegende Verpflichtungen, wie z. B. zu beschaffenden Unterlagen, behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2.        Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald wie möglich mit.

3.3.        Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu  erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.4.        Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3.5.        Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.

3.6.        Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt Vll.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

3.7.        Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine an• gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zuerklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt Vll.2 dieser Bedingungen.

IV.          Gefahrübergang, Abnahme

4.1.        Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten, übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.2.        Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.3.        Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer wegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

4.4.        Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V.           Eigentumsvorbehalt

5.1.        Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

5.2.        Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser• und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3.        Der Besteller darf den Gegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.4.        Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI.          Mängelansprüche

Für Mängel der Lieferung, leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII • Gewähr wie folgt:

6.1.        Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2.        Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.

6.3.        Der Lieferer trägt. soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus-und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

6.4.        Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt Vll.2 dieser Bedingungen.

6.5.        Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einsatz von anderen statt Original-Ersatzteilen, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, übermäßige  Beanspruchung, mechanische Überbeanspruchung z.B. Stöße oder Schläge gegen das Material, thermische Überbeanspruchung, chemische oder elektro-chemische Korrosion, Erosion oder Kavitation, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6.6.        Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

VII.         Haftung

7.1.        Wenn der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -  insbesondere  Anleitung für Bedienung und  Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und Vll.2 entsprechend.

7.2.        Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden  sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

7.3.        Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7.4.        Weitere Ansprüche, die über die Haftung nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 hinausgehen, sind ausgeschlossen.

VIII.       Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt Vll.7.2 gelten die gesetzlichen Fristen.

IX.          Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1.        Erfüllungsort ist für die Lieferung das Lieferwerk, für sonstige Leistungen der Sitz des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

9.2.        Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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